EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – C 166/15
Aleksandrs Ranks und Jurijs Vasiļevičs
Der Weiterverkauf von bereits genutzter Software ist nicht verboten und vertragliche Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten, sind ungültig, urteilt der EuGH. Der Verkauf einer Sicherungskopie ist nicht ohne Weiteres möglich. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Die „Lizenz“ darf nur mit dem vom Software-Hersteller gelieferten Originaldatenträger, also etwa einer CD weiterverkauft werden.
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→ <a class=“moz-txt-link-freetext“ href=“http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-166/15″>Pressemitteilung