BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 530/15
1. Die Erbin einer gesetzlich krankenversicherten Patientin kann von der Krankenkasse keine immaterielle Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin durch die Verwendung eines schriftlichen, die Patientin betreffenden, unzureichend anonymisierten sozialmedizinschen Gutachtens mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren verlangen, denn der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich (Festhaltung Senatsurteil vom 29. April 2014 – VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 8 ff.).
2. Insbesondere kann ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung auch nicht auf § 7 Satz 1 BDSG gestützt werden. Denn bei richtlinienkonformer Auslegung gewährt § 7 Satz 1 BDSG für diesen Fall nicht-automatisierter Datenverarbeitung keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung. Ein solches (einzelnes) Gutachten ist keine Datei im Sinne von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 Datenschutzrichtlinie, sodaß der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit nicht eröffnet ist.
Kritik
Es bleibt insoweit spannend, als auch die Frage zu stellen ist, ob dies Auswirkungen auf Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers hat?
Fundstelle: → BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 530/15