Thomas Knopf

Rechtsanwalt & Mediator

  • Kanzlei
  • Mediation
  • Formulare
  • Kosten
  • Kontakt
  • Impressum
Aktuelle Seite: Startseite / Allgemein / Sich zu eigen machen stört den Anderen

Sich zu eigen machen stört den Anderen

4. April 2017

BGH, Urteil vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16 – Sich zu eigen machen – Störer

Ein Bewertungsportal, welches eine Bewertung nach Hinweis auf eine Rechtsverletzung nur inhaltlich „korrigiert“, ansonsten aber unverändert online beläßt, haftet für den Inhalt der Bewertung selbst als „Störer“/Content Provider.

Sachverhalt:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in einem Bewertungsportal in Anspruch. Der Beklagte betreibt im Internet ein Portal, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen können. Die Klägerin betreibt eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie. Ein am Rechtsstreit nicht beteiligter Patient, der in der Klinik der Klägerin an der Nasenscheidewand operiert worden war und bei dem 36 Stunden nach der Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten war, stellte auf dem Portal des Beklagten einen Erfahrungsbericht über die Klinik der Klägerin ein.

Darin behauptete er, daß es „bei“ einem Routineeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen, und das Klinikpersonal mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen sei, Dies habe beinahe zu seinem Tod geführt.

Nachdem die Klägerin den Beklagten zur Entfernung des Beitrags aus dem Portal aufgefordert hatte, nahm der Beklagte ohne Rücksprache mit dem Patienten zu nehmen eigenhändig Änderungen an dem Text durch die Einfügung eines Zusatzes und die Streichung eines Satzteils vor.

Der Beklagte teilte der Klägerin in der Folge dann seine Auffassung dahingehend mit, daß seiner Ansicht nach weitere Eingriffe“ nicht angezeigt erschienen.

Prozeßverlauf:

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten bei dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH):

Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision zurückgewiesen und wie folgt festgestellt:

Der Beklagte hat sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, sodaß er als unmittelbarer Störer haftet.

Er hat die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluß genommen, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält.

Diesen Umgang mit der Bewertung hat er der Klägerin als der von der Kritik Betroffenen kundgetan.

Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Weil es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt, hat das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 24. September 2015 – 2-03 O 64/15

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 3. März 2016 – 16 U 214/15

Pressemitteilung: → BGH, Urteil vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16 – Sich zu eigen machen – Störer

Kategorie: Allgemein

Kontakt

Rechtsanwalt
Thomas Knopf
Deidesheimer Str. 24
14197 Berlin (Wilmersdorf)

Digital

Telefon: 030 88 55 23 45
Telefax: 030 88 55 23 99
Skype: thomas.knopf
Mail: 2c474d42564049456c5e4d014742435c4a024849

Bürozeiten

Mo. - Do. von 10:00 - 13:00 Uhr
Mo. - Do. von 14:00 - 15:00 Uhr
Fr.   - nur von 10:00 - 13:00 Uhr

Copyright © 2022 · Thomas Knopf

  • Gerichtsentscheidungen und Artikel
  • Privacy Policy
  • Verschlüsselung
  • Datenschutzerklärung
  • Kontakt
  • Impressum

Copyright © 2022 · elegance Theme on Genesis Framework