EuGH, Urteil vom 2. März 2017 – C‑568/15
1. Die Kosten für die Nutzung einer Service-Hotline über Telefon (hier: 0180) dürfen nicht über dem Grundtarif liegen.
2 „Der Begriff „Grundtarif“ in Art. 21 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen , daß die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt.“
Kritik
Es dürfte nunmehr ein hohes Abmahnrisiko bestehen. Denn jetzt müssen wohl alle 0180-Rückrufangebote und Hotlines mit 0180-Nummern überprüfen, ob ihr Dienst kostenlos ist bzw. die Grenzen der Kosten einer „gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer“ nicht übersteigen. Denn für Anrufe beim Kundendienst in Vertragsfragen dürfen in Zukunft keine Extrakosten für den Kunden mehr entstehen. Entweder wird der Dienst auf eine normale Telefonnummer umgestellt oder das Unternehmen trägt einen Teil der Kosten für die Nutzung des 0180-Nummer selbst. Fraglich ist dann allerdings, was unter dem Begriff „geografischem gewöhnlichem Festnetzpreis“ zu verstehen ist. So hat der EuGH mal wieder die Rechtswirklichkeit mit einen normativen Begriff bereichert, dessen Auslegung wiederum Anlaß für diverse Verfahren sein dürfte.