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IP-Adressen dürfen gespeichert werden – vorerst…

22. Mai 2017

BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – VI ZR 135/13

Sachverhalt

Der Kläger, der Piraten-Politikers Patrick Breyer, verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen. Dies sind je nach IP-Protokoll (IPv4 oder IPv6) eindeutige Ziffernfolgen, die bei jeder Einwahl vernetzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Bei einer Vielzahl allgemein zugänglicher Internetportale des Bundes werden dabei alle Zugriffe in sogenannten Protokolldateien auf den Servern festgehalten mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Der Kläger rief in der Vergangenheit verschiedene solcher Internetseiten auf.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Das Amtsgericht (AG Tiergarten – Urteil vom 13. August 2008 – 2 C 6/08) hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht  (LG Berlin – Urteil vom 31. Januar 2013 – 57 S 87/08) dem Kläger den Unterlassungsanspruch nur insoweit zuerkannt, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betrifft und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angibt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 152/2014) hatte mit Beschluß vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 135/13, VersR 2015, 370 das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nachdem der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Oktober 2016 – C-582/14, NJW 2016, 3579 die Fragen beantwortet hat, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr mit Urteil vom 16. Mai 2017 über die Revisionen der Parteien entschieden.

Diese hatten Erfolg und führten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf der Grundlage des EuGH-Urteils ist demnach das Tatbestandsmerkmal „personenbezogene Daten“ des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG richtlinienkonform auszulegen: Danach stellt eine dynamische IP-Adresse, welche von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, für den Anbieter ein (geschütztes) personenbezogenes Datum dar.

Als personenbezogenes Datum darf die IP-Adresse nach Ansicht des EuGH aber nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG gespeichert werden.

Diese Vorschrift ist richtlinienkonform entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG – in der Auslegung durch den EuGH – dahin anzuwenden, daß ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste grundsätzlich ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten.

Dieses recht des Anbieters ist jedoch nicht schrankenlos.

Denn es bedarf einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer.

Die Sache ist nach Ansicht des EuGH aber noch nicht entscheidungsreif.

Denn die dafür erforderliche Abwägung konnte im Streitfall auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend vorgenommen werden.

Das Berufungsgericht hat nämlich keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Speicherung der IP-Adressen des Klägers über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist, um die (generelle) Funktionsfähigkeit der jeweils in Anspruch genommenen Dienste zu gewährleisten. Die Beklagte verzichtete nach ihren eigenen Angaben bisher bei einer Vielzahl der von ihr betriebenen Portale mangels eines „Angriffsdrucks“ darauf, die jeweiligen IP-Adressen der Nutzer zu speichern. Des Weiteren fehlen insbesondere Feststellungen dazu, wie hoch das Gefahrenpotential bei den übrigen Online-Mediendiensten des Bundes ist, welche der Kläger in Anspruch nehmen will

Erst wenn entsprechende Feststellungen hierzu getroffen sind, wird das Berufungsgericht die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit ihrer Online-Mediendienste und dem Interesse oder den Grundrechten und -freiheiten des Klägers vorzunehmen haben.

Dabei werden auch die Gesichtspunkte der Generalprävention und der Strafverfolgung gebührend zu berücksichtigen sein.

Kritik

Das vom BGH bisher an das LG Berlin als Berufungsinstanz zurückverwiesene Verfahren dürfte auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zum sogenannten „Computergrundrecht“ (Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07) zu berücksichtigen haben.

Die teilweise in den Medien kolportierte Feststellung, der Bund dürfte IP-Adressen speichern, ist somit voreilig.

Vorinstanzen

AG Tiergarten – Urteil vom 13. August 2008 – 2 C 6/08

LG Berlin – Urteil vom 31. Januar 2013 – 57 S 87/08

Pressemitteilung: → Nr. 74/2017 – Urteil vom 16. Mai 2017 – VI ZR 135/13

Kategorie: Datenschutz, IT-Recht, Strafrecht

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