BGH, Urteil vom 15.2.2017 – VIII ZR 59/16
1. Sind bei Verkaufsaktionen auf der eBay-Internetplattform die Erklärungen der Teilnehmer nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft und bedürfen sie deshalb der Auslegung, ist grundsätzlich zwar der Aussagegehalt der eBay-AGB ergänzend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen.
Rückt jedoch einer der Teilnehmer von den Regelungen der eBay-AGB erkennbar in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht.
Es ist dann vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich (hier ebike-Preisangabe 2600 € im Anzeigentext im Gegensatz zum Hinweis „Sofort kaufen 100 €“).
Volltext: → BGH, Urteil vom 15.2.2017 – VIII ZR 59/16