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Das Einholen eines Rechtsrates bei einem Rechtsanwalt ist mit Kosten verbunden. Die Gebühren des Rechtsanwaltes richten sich grundsätzlich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Für verschiedene Rechtsgebiete existieren ergänzend unterschiedliche Gebührensätze.
Die Gebühren des Rechtsanwaltes richten sich seit dem 01. Juli 2004 nach dem RVG.
Dort sind sämtliche Gebührentatbestände geregelt. Hierbei richten sich die anfallenden Gebühren nach einem umfangreichen Vergütungsverzeichnis.
Weitere Informationen hierzu finden Sie hier…
Die Erstberatung dient häufig der Klärung offener Rechtsfragen.
Die Kosten der Erstberatung liegen zwischen 25,00 € und 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer und hängen vom Umfang, der Schwierigkeit und Ihrem Einkommens sowie Ihrem Interesse, beispielsweise an einer Rehabilitierung im Falle eines Strafvorwurfes durch eine Einstellung oder einen Freispruch, ab.
Bitte sehen Sie es mir nach, daß ich im Rahmen der Erstberatung keine ausführlichen und umfangreichen Stellungnahmen abgeben werde. Ebenso werden Sie von mir keine Aussagen zu den Erfolgssaussichten Ihres Falles erhalten, weder bei einer Erstberatung, noch im Falle einer Mandatierung.
Dies ist der Tatsache geschuldet, daß ich weder in die Zukunft schauen, noch wahrsagen kann. Im Ernst, statt Sie mit mit Plattitüden der Art:
„…vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand…“ abzuspeisen, kann ich Ihnen fairerweise nur Wahrscheinlichkeiten in Hinsicht auf den zu erwartenden Erfolg nennen und eventuelle Probleme Ihrer Darlegungs- und Beweislast im Falle eines Prozesses aufzeigen.
Im Zweifel werde ich Ihnen jedoch, sofern Sie nicht rechtschutzversichert sind oder aber doch und Ihnen Ihre Rechtschutzversicherung keine Deckungszusage erteilt, eher von der Führung eines Rechtsstreites abraten, um Sie vor dem Prozeßkostenrisiko zu schützen, sofern ich für die Durchsetzung Ihres Anliegens keine hinreichende Erfolgsaussicht sehe.
Es steht Ihnen dann frei, noch bei weiteren Kollegen eine zweite oder dritte Meinung einzuholen, bevor Sie sich entscheiden, mich endgültig zu beauftragen, oder eben nicht.
Bedenken Sie dabei aber bitte den Grundsatz: „…zwei Juristen, drei Meinungen…“.
…und was kostet mich das alles?
Sollten Sie mir nach gegebenenfalls erfolgter Erstberatung anschließend das Mandat übertragen, werden die Kosten Ihrer Erstberatung verrechnet, sofern wir dies nicht vorab anders vereinbart haben. Die Kosten des Mandats errechnen sich nach dem Streitwert, also nach dem wirtschaftlichen Interesse, welches Sie am Ausgang des Rechtsstreites haben.
Weitere Informationen zur Gebührentabelle und überschlägiger Berechnung der Kosten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich für bis zu zwei Instanzen bis zu einen Gegenstandswert in Höhe von 110.000,00 € finden Sie hier…
In Straf- und Bußgeldsachen fallen streitwertunabhängige Rahmengebühren an.
In der Regel arbeite ich hier auf Honorarbasis, also nach freier Vereinbarung mit Ihnen. Hierzu finden Sie eine Honorarvereinbarung im Strafrecht.
Sollten Sie eine Honorarvereinbarung im Zivilrecht wünschen, finden Sie diese hier…
Für den Fall, daß Sie rechtsschutzversichert sind, werde ich für Sie eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung einholen. Sofern Ihre Rechtschutzversicherung die Deckungszusage für das Mandat erteilt, rechne ich die bereits angefallenden oder zukünftig anfallenden Gebühren bzw. einen Vorschuß auf die zu erwartenden Gebühren direkt mit Ihrer Rechtschutzversicherung ab, so daß Sie allenfalls die mit Ihrer Rechtschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung nach Abschluß des Mandates zu tragen haben.
Sollten Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Kosten der Rechtsberatung bzw. Rechtsverfolgung zu tragen, besteht für Sie die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozeßkostenhilfe (PKH) beim für Sie zuständigen Amtsgericht zu beantragen.
Bei höheren Streitwerten besteht des Weiteren die Möglichkeit, bei einem Prozeßfinanzierer um eine Prozeßfinanzierung zu ersuchen.
Letztlich besteht neuerdings auch noch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit, ein sogenanntes Erfolgshonorar zu vereinbaren, was bedeutet, daß Sie mich nur bezahlen müßten, wenn ich für Sie den Rechtsstreit gewönne (…gewinnen würde…).
Die Voraussetzungen für eine rechtlich zulässige Erfolgshonorarvereinbarung sind aber sehr eng auszulegen und haben in der Praxis fast keine Bedeutung.
Sollten Sie weitere Fragen zur Vergütung haben, stehe ich Ihnen gerne mit Antworten zur Verfügung. Ich denke, der Satz: „…über Geld spricht man nicht…“ sollte in Hinsicht auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit hier keine Bedeutung haben und schon von Anfang an zwischen Ihnen und mir geklärt werden, damit es später nicht zu beiderseitigen Enttäuschungen zwischen uns kommt.